Steuerklassenrechner 2012

Mit dem Steuerklassenrechner zur richtigen Steuerklassenwahl

Die mit dem Steuerklassenrechner 2012 ermittelten richtigen Steuerklasse  ist wichtig für die Höhe der zu zahlenden persönlichen Einkommensteuer. Je nach dem persönlichem Lebensstand (Single oder verheiratet) werden Sie mit dem Steuerklassenrechner in einer anderen Steuerklasse eingestuft (Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6).

Gerade bei einer Änderung des Lebensstands (z.B. Sie heiraten) müssen Sie die Steuerklassenwahl mit dem Steuerklassenrechner neu entscheiden und die für Sie dann neue und richtige Steuerklassen ermitteln lassen.

Grundsätzlich können Ehegatten von Arbeitnehmer zwischen den Steuerklassenkombinationen 4 / 4 und 3 /5 bzw. 5 / 3 wählen.

Der Steuerklassenrechner berechnet die günstigste Kombination und informiert über die Höhe der steuerlichen Belastung bei den einzelnen Steuerklassenkombinationen.  

Wie funktioniert der Steuerklassenrechner

Der Steuerklassenrechner richtet sich der Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (falls religiös) nach der Steuerklasse 2011, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Dabei wird beim Steuerklassenrechner in sechs Lohnsteuerklassen unterschieden. Die jeweilige Lohnsteuer wird, neben anderen Abzügen, vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Ist auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag bescheinigt, wird er vom steuerpflichtigen Gehalt nach dem Steuerklassenrechner abgezogen.

Steuerklassenrechner und die Steuerklassen

Die Steuerklasse 1 betrifft nach dem Steuerklassenrechner Ledige, Verheiratete deren Ehepartner nur beschränkt steuerpflichtig ist, dauerhaft getrennt lebende Ehepartner, Verwitwete und Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. In die Steuerklasse 2 fallen nach dem Steuerklassenrechner Alleinerziehende.

Die Steuerklassen 3, 4 und 5 sind Eheleuten vorbehalten. Dabei können, je nach Höhe der Einkommensunterschiede, unterschiedliche Vergaben der steuerklassen in Betracht gezogen werden. Verdienen beide in etwa gleich viel, ist es empfehlenswert, dass beide Ehepartner die Steuerklasse 4 wählen. Sind die Einkommen im Steuerklassenrechner stark unterschiedlich ist es sinnvoll, den Ehepartner mit dem höheren Einkommen mit der Klasse 3 zu besteuern, da hierbei Abzüge geringer sind.

Das Einkommen des anderen Ehepartners muss dann zwingend nach der Steuerklasse 5 besteuert werden. Andere Kombinationen im Steuerklassenrechner unter Eheleuten als "4-4" oder "3-5" sind nicht zulässig. Die Klasse 6 ist die Lohnsteuer mit den höchsten Steuerbelastung. Hat eine Person über ein nichtselbstständiges versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hinaus weitere Dienstverhältnisse sind diese nach der Lohnsteuerklasse 6 zu besteuern. 

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen.

Steuerklassen I

gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor 2011 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Steuerklassen II

gilt für die zur Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender
ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung  gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu,  der das Kindergeld erhält. 

Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. 

Mit sonstigen volljährigen  Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich (Pflegebedürftigkeit mit  den  Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) und finanziell (Einkünfte und Bezüge unter 8.004 Euro  und Vermögen unter 15.500 Euro) nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. 

Das Finanzamt darf die  Steuerklasse II  nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass  die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen  und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse II als ELStAM umgehend än- dern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Für die Antragstellung bei einem minderjährigen Kind kann der Arbeitnehmer den amtlichen Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise den amtlichen Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwenden; bei einem volljährigen Kind ist immer der  amtliche Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.

Steuerklassen III

gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt  leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und  in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn der eine Ehegatte nach dem 31. Dezember 2010 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklassen IV

gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklassen V

tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. Siehe hierzu die folgenden Abschnitte.

Steuerklassen VI

gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.

Die Steuerklassenwahl durch den Steuerklassenrechner

Eine Steuerklassenwahl nach dem Steuerklassenrechner über Steuerklassen bestehen lediglich für Eheleute (Klassen 3, 4 und 5). Treffen andere Steuerklassen zu, sind diese verbindlich und können nicht gewechselt werden. 

Oft fragen sich Ehepartner durch den Steuerklassenrechner, ob es sinnvoll ist, die Steuerklasse zu wechseln. Wie bereits erwähnt ist dies abhängig vom Einkommensunterschied der beiden Ehepartner. Durch die Wahl verschiedener Steuerklassen nach dem Steuerklassenrechner, wird die Steuerlast unterschiedlich auf die Ehepartner verteilt. Um dies zu verdeutlichen, ist ein Beispiel notwendig. 

Erzielt ein Paar nach dem Steuerrechner 2013 (beide Steuerklasse 4) gemeinsam ein Jahresbruttoeinkommen von 60.000 Euro, kann die Steuerlast zwischen 8.374 Euro (beide verdienen genau gleich viel) und 13.955 Euro (ein Ehepartner verdient 60.000 Euro, der andere nichts) liegen. Eine weitere Berechnung lässt sich durch den Brutto Netto Rechner 2011 ermitteln. Wenn nun beide gleich viel verdienen, zahlt jeder 4.187 Euro Lohnsteuer (zusammen 8.374 Euro). Verdient aber einer der Ehegatten 40.000 Euro und der andere 20.000 Euro verteilt sich die Lohnsteuer anders. Ehegatte 1 zahlt nun 6.930 Euro und Ehegatte 2 1.747 Euro Lohnsteuer. Die zu viel bezahlten 303 Euro werden über die Einkommensteuererklärung erstattet. Verdient Ehegatte 1 dagegen die 60.000 Euro allein, beträgt die Lohnsteuer von Ehegatten 1 13.955 Euro. Über die Einkommensteuererklärung werden dann 5.581 Euro erstattet.

Gleichverdienende Ehepartner sollten nach dem Steuerklassenrechner also beide die Steuerklassen 4 wählen. Wählen sie die 3 und die 5, zahlen sie innerhalb eines Steuerjahres 614 Euro zu viel Steuer. Diese werden zwar über die Einkommenssteuererklärung erstattet, sind aber erst einmal nicht verfügbar. Verdient Ehegatte 1 40.000 Euro und hat Lohnsteuerklasse 3 gewählt, fällt Ehegatte 2 automatisch mit den 20.000 Euro in die Lohnsteuerklasse 5. Ehegatte 1 zahlt 4.114 Euro, Ehegatte 2 3.804 Euro Lohnsteuer, also zusammen 7.918 Euro. Zwar müssen die fehlenden 456 Euro bei der Einkommensteuererklärung nachgezahlt werden, verglichen mit der 4-4-Regelung stehen hier aber im laufenden Kalenderjahr 759 Euro mehr zur Verfügung (303+456 Euro). Verdient ein Ehepartner allein 60.000 Euro wird er bei Klasse 3 mit 9.004 Euro, statt 13.955 Euro bei der Wahl der Klasse 4, besteuert, wobei noch 630 Euro durch die Steuererklärung 2012 zurückerstattet werden.

Was muss beim Steuerklassenrechner beachtet werden?

Eines muss aber mit dem Steuerklassenrechner betont werden: Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Achten Sie bitte auch auf die Einreichung der Beiträge zur Krankenversicherung oder des Zusatzbeitrag Krankenkasse, damit diese bei der Lohnsteuer angerechnet werden können.

Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I,
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze 2013 oder Beitragsbemessungsgrenze 2012), Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit
beeinflussen kann. Keinen Einfluss auf die Steuererklasse hat das Kindergeld 2012.

Mit dem Steuerklassenrechner die richtige Wahl treffen

Auch die Einkommensteuer ist in Deutschland ein recht kompliziertes System. Die richtige Steuerklasse zu wählen, kann dadurch ganz schön schwierig sein. Abhilfe schaffen dabei Steuerklassenrechner, die auf verschiedenen Internetseiten angeboten werden. Dabei müssen lediglich das Monats- beziehungsweise Jahresbruttoeinkommen beider Ehepartner, Geburtsjahr, Jahresfreibeträge, das Bundesland, die Beschäftigungsart und die Art der Kranken- und Rentenversicherung eingegeben werden. Religiöse Personen bejahen das Feld "Kirchensteuer" entsprechend. Mit einem Mausklick lässt sich nun die optimale Lohnsteuerklassenverteilung berechnen. Dabei werden alle Optionen angezeigt und die beste und günstigste Wahl wird empfohlen.

Was ist besser: Steuerklassen 4/4 oder Steuerklassen 3/5 oder das
Faktorverfahren

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung/die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (3/5 oder 4/4) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.

Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich. Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei
der Steuerklassenkombination 3/5 und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination 4/4 können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer
Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres korrigiert werden. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen 4/4 wählen.

Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/ Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben.  

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